§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Brandenburgischer Verband Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V.“, abgekürzt mit BVBK. Der Bereich des BVBK umfasst das Gebiet des Bundeslandes Brandenburg.
(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
(3) Der BVBK ist korporatives Mitglied im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Sinn und Zweck
(1) Der BVBK ist eine unabhängige, parteipolitisch nicht gebundene Organisation. Er ist die Berufsvertretung der Bildenden Künstlerinnen und Künstler im Land Brandenburg.
(2) Zweck des Verbandes ist es, die Bildende Kunst zu fördern, sowie die beruflichen (sozialen, rechtlichen) und kulturpolitischen Interessen der Bildenden Künstlerinnen und Künstler in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden, Institutionen und dem Kunsthandel zu vertreten.
(3) Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
(4) Aufgabe des Verbandes ist es, eine überregionale und interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Vereinen und Institutionen zu pflegen.
(5) Im Sinne der Gemeinnützigkeit kann der BVBK ein Kulturwerk betreiben.
(6) Der Verband enthält sich jeder Festlegung auf eine bestimmte Kunstrichtung.
(7) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Austritt
(1) Mitglied im Verband kann jede/r Bildende Künstlerin/Künstler werden, der folgende Aufnahmekriterien, die bundesweit einheitlich geregelt sind, erfüllt. Mitglieder des BVBK sind gleichzeitig Mitglieder des Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V. Aufgenommen wird wer:
a) Ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Bildende Kunst an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Institution nachweist.
b) Eine professionelle Ausstellungs- oder Publikationstätigkeit oder eine qualifizierte Praxis nachweisen kann. Hierbei erfolgt die Aufnahme durch eine Aufnahmekommission.
c) Eine automatische Übernahme aus anderen Bezirks- oder Landesverbänden des BBK erfolgt nicht. Es gelten die unter § 3, (1) (a) und (b) genannten Kriterien.
(2) Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Bei Einrichtung eines Kulturwerkes sind Mitglieder des BVBK gleichzeitig Mitglieder des Kulturwerkes.
(4) Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Verbandes aktiv und ideell zu unterstützen. Die Pflege des beruflichen Zusammenhaltes ist Angelegenheit jedes einzelnen Mitgliedes.
(5) Rechte der Mitglieder:
a) Jedes Mitglied hat aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
b) Jedes Mitglied hat Recht auf Dienstleistungen wie verbandsinterne Informationen, Beratungen in sozialen und rechtlichen Belangen.
(6) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich an den Vorstand oder per Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (31.12) erklärt werden muss. Säumige Beiträge müssen beim Austritt beglichen worden sein.
c) durch Ausschluss aus dem Verband. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied in erheblichen Maße gegen die Satzung verstößt. Er erfolgt, wenn das Mitglied mit seiner Beitragspflicht länger als ein Jahr nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden, über den in der nächsten Mitgliederversammlung befunden wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft
.
§4 Beiträge
(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2) Der Jahresbeitrag wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Einzelheiten der Beitragssätze regelt die Beitragsordnung.
(4) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März zu begleichen oder durch einen Dauerauftrag zu entrichten.
(5) Das Mitglied verpflichtet sich zu pünktlicher Beitragszahlung, um kontinuierliche Verbandsarbeit zu gewährleisten.
§5 Organe
Organe des Verbandes sind
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Die Revisionskommission
§6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verbandes. Sie ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus dringenden Gründen einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
(2) Die Einladung mit vorgesehener Tagesordnung hat schriftlich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden einzureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:
· die Annahme bzw. Veränderung der Satzung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
· Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes des Kassenwarts und der Revisionskommission
· Die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
· Die Wahl des Vorstandes für eine Legislaturperiode von zwei Jahren durch geheime Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit
· Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern
· Die Wahl der Revisionskommission für eine Legislaturperiode von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit durch direkte Wahl
· Beschlußfassung über die Beitragsordnung
· Beschlußfassung über den endgültigen Ausschluß von Mitgliedern
· Beschlußfassung über Anträge zu inhaltlichen Aufgaben und Aktivitäten des Verbandes
· Kenntnisnahme der Geschäftsordnung des Vorstandes
· Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet wird, die beide zu Beginn bestimmt werden.
§7 Satzungsänderungen
(1) über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgeschlagene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von einem Gericht aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbandes setzt sich aus mindestens fünf Personen zusammen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart. Weitere Funktionen können besetzt werden.
(2) Der Vorstand des BVBK ist mit dem Vorstand des Kulturwerks kraft seines Amtes identisch.
(3) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter können den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Sie sind zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(6) Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder dem Vorsitzenden gleichgestellt.
(7) Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder des BVBK öffentlich.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit entstehen.
§9 Geschäftsführung und Mitarbeiter
(1) Der Vorstand kann zur Realisierung der im § 2 dargestellten Zwecke eine Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter einstellen.
§10 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr obliegt die Kontrolle der Finanztätigkeit des Verbandes.
(2) Die Revsionskommission setzt sich aus drei Verbandsmitgliedern zusammen, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Verbandes sind.
(3) Die Revisionskommission wählt ihren Vorsitzenden.
(4) Arbeitsgrundlage der Revisionskommission ist die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(5) Sie ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form rechenschaftspflichtig.
§11 Auflösung des Verbandes und Anfall des Verbandsvermögens
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung dazu hat schriftlich vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Der Verband ist aufgelöst, wenn mindestens 3/4 aller anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Auflösung des Verbandes fällt nach vorangegangener Liquidation das Verbandsvermögen an den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler.
(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Der Verband haftet mit seinem Vermögen. Mitglieder des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des BVBK sind nicht haftbar zu machen.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.
21.03.2009
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Brandenburgischer Verband Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V.“, abgekürzt mit BVBK. Der Bereich des BVBK umfasst das Gebiet des Bundeslandes Brandenburg.
(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
(3) Der BVBK ist korporatives Mitglied im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Sinn und Zweck
(1) Der BVBK ist eine unabhängige, parteipolitisch nicht gebundene Organisation. Er ist die Berufsvertretung der Bildenden Künstlerinnen und Künstler im Land Brandenburg.
(2) Zweck des Verbandes ist es, die Bildende Kunst zu fördern, sowie die beruflichen (sozialen, rechtlichen) und kulturpolitischen Interessen der Bildenden Künstlerinnen und Künstler in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden, Institutionen und dem Kunsthandel zu vertreten.
(3) Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
(4) Aufgabe des Verbandes ist es, eine überregionale und interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Vereinen und Institutionen zu pflegen.
(5) Im Sinne der Gemeinnützigkeit kann der BVBK ein Kulturwerk betreiben.
(6) Der Verband enthält sich jeder Festlegung auf eine bestimmte Kunstrichtung.
(7) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Austritt
(1) Mitglied im Verband kann jede/r Bildende Künstlerin/Künstler werden, der folgende Aufnahmekriterien, die bundesweit einheitlich geregelt sind, erfüllt. Mitglieder des BVBK sind gleichzeitig Mitglieder des Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e. V. Aufgenommen wird wer:
a) Ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Bildende Kunst an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Institution nachweist.
b) Eine professionelle Ausstellungs- oder Publikationstätigkeit oder eine qualifizierte Praxis nachweisen kann. Hierbei erfolgt die Aufnahme durch eine Aufnahmekommission.
c) Eine automatische Übernahme aus anderen Bezirks- oder Landesverbänden des BBK erfolgt nicht. Es gelten die unter § 3, (1) (a) und (b) genannten Kriterien.
(2) Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Bei Einrichtung eines Kulturwerkes sind Mitglieder des BVBK gleichzeitig Mitglieder des Kulturwerkes.
(4) Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Verbandes aktiv und ideell zu unterstützen. Die Pflege des beruflichen Zusammenhaltes ist Angelegenheit jedes einzelnen Mitgliedes.
(5) Rechte der Mitglieder:
a) Jedes Mitglied hat aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
b) Jedes Mitglied hat Recht auf Dienstleistungen wie verbandsinterne Informationen, Beratungen in sozialen und rechtlichen Belangen.
(6) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich an den Vorstand oder per Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (31.12) erklärt werden muss. Säumige Beiträge müssen beim Austritt beglichen worden sein.
c) durch Ausschluss aus dem Verband. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied in erheblichen Maße gegen die Satzung verstößt. Er erfolgt, wenn das Mitglied mit seiner Beitragspflicht länger als ein Jahr nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden, über den in der nächsten Mitgliederversammlung befunden wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft
.
§4 Beiträge
(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2) Der Jahresbeitrag wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Einzelheiten der Beitragssätze regelt die Beitragsordnung.
(4) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März zu begleichen oder durch einen Dauerauftrag zu entrichten.
(5) Das Mitglied verpflichtet sich zu pünktlicher Beitragszahlung, um kontinuierliche Verbandsarbeit zu gewährleisten.
§5 Organe
Organe des Verbandes sind
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Die Revisionskommission
§6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verbandes. Sie ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus dringenden Gründen einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
(2) Die Einladung mit vorgesehener Tagesordnung hat schriftlich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden einzureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:
· die Annahme bzw. Veränderung der Satzung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
· Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes des Kassenwarts und der Revisionskommission
· Die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
· Die Wahl des Vorstandes für eine Legislaturperiode von zwei Jahren durch geheime Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit
· Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern
· Die Wahl der Revisionskommission für eine Legislaturperiode von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit durch direkte Wahl
· Beschlußfassung über die Beitragsordnung
· Beschlußfassung über den endgültigen Ausschluß von Mitgliedern
· Beschlußfassung über Anträge zu inhaltlichen Aufgaben und Aktivitäten des Verbandes
· Kenntnisnahme der Geschäftsordnung des Vorstandes
· Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet wird, die beide zu Beginn bestimmt werden.
§7 Satzungsänderungen
(1) über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgeschlagene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von einem Gericht aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbandes setzt sich aus mindestens fünf Personen zusammen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart. Weitere Funktionen können besetzt werden.
(2) Der Vorstand des BVBK ist mit dem Vorstand des Kulturwerks kraft seines Amtes identisch.
(3) Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter können den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Sie sind zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(6) Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder dem Vorsitzenden gleichgestellt.
(7) Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder des BVBK öffentlich.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit entstehen.
§9 Geschäftsführung und Mitarbeiter
(1) Der Vorstand kann zur Realisierung der im § 2 dargestellten Zwecke eine Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter einstellen.
§10 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr obliegt die Kontrolle der Finanztätigkeit des Verbandes.
(2) Die Revsionskommission setzt sich aus drei Verbandsmitgliedern zusammen, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Verbandes sind.
(3) Die Revisionskommission wählt ihren Vorsitzenden.
(4) Arbeitsgrundlage der Revisionskommission ist die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(5) Sie ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form rechenschaftspflichtig.
§11 Auflösung des Verbandes und Anfall des Verbandsvermögens
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung dazu hat schriftlich vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Der Verband ist aufgelöst, wenn mindestens 3/4 aller anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Auflösung des Verbandes fällt nach vorangegangener Liquidation das Verbandsvermögen an den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler.
(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Der Verband haftet mit seinem Vermögen. Mitglieder des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des BVBK sind nicht haftbar zu machen.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.
21.03.2009
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